Hausverwaltung Berlin ::: piechowski :: Logo Hausverwaltung Berlin ::: piechowski :: Headerbild

WoEigG § 53 Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über das Dauerwohnrecht


bereitgestellt von Hausverwaltung Berlin ::: piechowski

(1) Für die freiwillige Versteigerung des Wohnungseigentums im Falle des § 19 ist jeder Notar zuständig, in dessen Amtsbezirk das Grundstück liegt.

(2) Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 54 bis 58. Für die durch die Versteigerung veranlaßten Beurkundungen gelten die allgemeinen Vorschriften.


bereitgestellt von Hausverwaltung Berlin ::: piechowski


Valid HTML 4.01!  Valid CSS!