bereitgestellt von Hausverwaltung Berlin ::: piechowski
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch
der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem
Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie
während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache
ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
bereitgestellt von Hausverwaltung Berlin ::: piechowski
|