Hausverwaltung Berlin ::: piechowski :: Logo Hausverwaltung Berlin ::: piechowski :: Headerbild

BGB § 566b Vorausverfügung über die Miete


bereitgestellt von Hausverwaltung Berlin ::: piechowski

(1) Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist die Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat bezieht. Geht das Eigentum nach dem 15. Tag des Monats über, so ist die Verfügung auch wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht.

(2) Eine Verfügung über die Miete für eine spätere Zeit muss der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er sie zur Zeit des Übergangs des Eigentums kennt.


bereitgestellt von Hausverwaltung Berlin ::: piechowski


Valid HTML 4.01!  Valid CSS!