Hausverwaltung Berlin ::: piechowski :: Logo Hausverwaltung Berlin ::: piechowski :: Headerbild

BGB § 584 Kündigungsfrist


bereitgestellt von Hausverwaltung Berlin ::: piechowski

(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.

(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.


bereitgestellt von Hausverwaltung Berlin ::: piechowski


Valid HTML 4.01!  Valid CSS!