Hausverwaltung Berlin ::: piechowski :: Logo Hausverwaltung Berlin ::: piechowski :: Headerbild

WoEigG § 11 Unauflöslichkeit der Gemeinschaft


bereitgestellt von Hausverwaltung Berlin ::: piechowski

(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig, daß das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht.

(2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen Gesetzbuches) sowie das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (§ 84 Abs. 2 der Insolvenzordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist ausgeschlossen.


bereitgestellt von Hausverwaltung Berlin ::: piechowski


Valid HTML 4.01!  Valid CSS!